46 - Beteiligung V (Allgemeine Teilnahmelehren und Anstiftung 1)) [ID:33427]
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So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Sie sehen das vielleicht so ein wenig an den

Lampen im Hintergrund oder auch an den Schatten. Von der Aufnahmezeit her ist das gewissermaßen

eine Spätsession, aber ich fühle mich noch halbwegs munter und man zieht das anhören,

da ist ja ohnehin nichts drüber gesagt. Wir befinden uns im Bereich der Beteiligung und

sind jetzt bei der Teilnahme angekommen und dieser Podcast hier wird, damit das so ein bisschen

halbwegs gleichmäßig zwischen den Folgen verteilt ist, zum einen allgemeine Lehren zur

Teilnahme enthalten und dann auch noch den objektiven Tatbestand, spezifisch der Anstiftung.

Wenn wir es wieder in unsere Arten der Beteiligung einsortieren, sind wir jetzt also hier im Bereich

der Teilnahme, Bereich dann speziell der Anstiftung und vorab, bevor wir hier zur Anstiftung kommen,

wollen wir uns mit einigen Grundlagen der Teilnahmedokmatik befassen und die erste

Frage in diesem Zusammenhang ist, warum ist die Teilnahme überhaupt unter Strafe gestellt,

zumindest teilweise. Was ist also der Strafgrund der Teilnahme? Was werfen wir gewissermaßen dem

Teilnehmer vor und hier sind im Laufe der Geschichte verschiedene Blickrichtungen sozusagen

akzentuiert worden. Teilweise ist gesagt worden, der Teilnehmer begeht ein eigenständiges Teilnahmeunrecht,

also Beihilfe und Anstiftung. Das sind eigene Unrechtsformen, die ein Stück weit von der

Haupttat mehr oder weniger unabhängig sind. Eine andere Auffassung hat mir den Mittelpunkt

gestellt, dass der Teilnehmer unter Umständen derjenige ist, der den Haupttäter überhaupt in

Schuld und Strafe verstrickt, der also dafür mitverantwortlich ist oder ausschlaggebend sein

kann, gerade wenn sie mal an die Anstiftung denken, dass überhaupt der Haupttäter sich seinerseits

strafbar macht. Die heute herrschende Meinung dagegen sagt, der Teilnehmer verursacht oder

fördert jedenfalls die Haupttat und damit letzten Endes die Rechtsgutsverletzung und zwar dadurch,

dass er die Haupttat fördert, wirkt er an der Rechtsgutsverletzung mit. Deswegen ist hier auch

von der Akzessualität orientierten Verursachungstheorie die Rede. Das ist wie gesagt die heute herrschende

Meinung und gerade diese Akzessualität orientierte Verursachungstheorie führt dazu, dass gesagt wird,

weil sich auch die Handlung des Teilnehmers letzten Endes und zwar mittels des Haupttäters gegen das

Rechtsgut richtet, muss das Rechtsgut auch dem Teilnehmer gegenüber Schutz genießen. Es muss

sich also ein Rechtsgut handeln, das auch dem Teilnehmer gegenüber Schutz genießt, das ist

insbesondere dann wichtig, wenn vielleicht eigene Rechtsgüter des Teilnehmers getroffen werden. Zum

anderen und das ist dann so ein bisschen vielleicht ein Ausfluss noch oder eine Nachwirkung dieser

Theorie vom Teilnahmedelikt, ist es so, dass eine über die Mitverursacher hinaus auch ein spezifisches

Teilnahmeunrecht trotzdem erforderlich ist. Also das heißt die Beteiligungstheorie, die Teilnahmeformen

dürfen sich nicht in der Kassuierung, nicht in der Verursachung der Haupttäters schöpfen, sondern

müssen irgendwie noch etwas eigenständiges haben. Darauf werden wir im Laufe der Behandlung der

Teilnahmeformen im Detail noch zu sprechen kommen. Also Strafgrund der Teilnahme. Zweiter gemeinsamer

vor die Klammer gezogener Punkt die gemeinsame Struktur der gesetzlichen Regelung. Wenn Sie mal

den § 26 für die Anstiftung, § 27 für die Beihilfe 27 Absatz 1 insbesondere nacheinander

bzw. nebeneinander lesen, dann sehen Sie folgendes. Im § 26 ist die Rede davon, wer vorsätzlich

einen anderen zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidriger Tat bestimmt hat. § 27 lautet,

wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

Und daraus ergibt sich im Grunde genommen als gemeinsame Struktur von beiden Teilnahmeformen. Wir

brauchen jeweils dieses wer vorsätzlich, das heißt wir brauchen jeweils den Teilnehmervorsatz. Dieser

Teilnehmervorsatz, da kommen wir dann im nächsten Podcast dazu, wird auch als doppelter Teilnehmervorsatz

bezeichnet, weil er sich sowohl auf die Haupttät als auch auf die eigene Teilnahmehandlung beziehen

muss. Also wir brauchen den Teilnehmervorsatz. Wir brauchen in beiden Fällen eine vorsätzliche

rechtswidrige, das bedeutet dann nicht notwendig schuldhafte Haupttät. Das ist der Grundsatz der

Accessorität und zwar in Gestalt der sogenannten limitierten Accessorität. Da werden wir gleich

noch vertieft drauf kommen. Und wir brauchen eben in beiden Fällen eine Teilnahmehandlung.

Hier unterscheiden sich die beiden Vorschriften. § 26 ist die Teilnahmehandlung das Bestimmen.

§ 27 ist die Teilnahmehandlung das Hilfe leisten. Vielleicht noch einen kurzen Blick

auf die Rechtsfolgen. Für den Anstifter gilt der gleiche Strafrahmen wie für den Täter. Für den

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:27:06 Min

Aufnahmedatum

2021-05-27

Hochgeladen am

2021-05-27 14:50:12

Sprache

de-DE

Tags

Teilnahme) Anstiftung Bestimmen omnimodo facturus Aufstiftung Abstiftung
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